Die Wälder und Waldböden in der Region Zürichsee-Linth sind trotz der in den vergangenen Tagen gefallenen Niederschläge weiterhin stark ausgetrocknet. Teilweise befindet sich bereits trockenes Laubstreu auf dem Waldboden. Für die kommenden Tage werden erneut eine trockene und warme Witterung sowie kaum Niederschläge erwartet. In der Waldregion 4 besteht deshalb weiterhin die Waldbrandgefahrenstufe «gross».

Das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen hat das kantonale Feuerverbot per 2. September 2026, 12.00 Uhr, aufgehoben, weil die Waldbrandgefahr nicht mehr im gesamten Kantonsgebiet einheitlich beurteilt werden kann. Der Regionalförster empfiehlt den Gemeinden der Waldregion 4 aufgrund der regional weiterhin angespannten Situation, ein kommunales Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe zu erlassen.

Gemäss Art. 47 Abs. 1 des Gesetzes über den Feuerschutz (sGS 871.1; abgekürzt FSG) kann der Gemeinderat unter besonderen, die Feuergefahr erhöhenden Umständen, wie ausserordentlicher Trockenheit oder Wasserknappheit, vorübergehende besondere Feuerschutzvorschriften erlassen. Diese Vorschriften unterstehen nicht dem fakultativen Referendum (Art. 47 Abs. 2 FSG). Der Vollzug richtet sich nach Art. 101 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP.

Der Gemeinderat Gommiswald erlässt folgende Allgemeinverfügung:

  1. Auf dem Gebiet der politischen Gemeinde Gommiswald ist im Wald und in Waldesnähe, das heisst innerhalb eines Abstandes von 200 m zum Wald, ab sofort und bis auf Widerruf jegliches Entzünden von Feuer verboten. Das Feuerverbot gilt ausdrücklich auch für bestehende und eingerichtete Feuerstellen.
     
  2. Ebenfalls verboten sind das Abbrennen von Feuerwerk, das Steigenlassen von Himmelslaternen sowie das Wegwerfen von brennenden Streichhölzern, Raucherwaren und anderen brennenden oder glühenden Gegenständen.
     
  3. Einem Rekurs gegen diese Allgemeinverfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
     
  4. Die Missachtung des Feuerverbots kann gestützt auf Art. 45 FSG strafrechtlich geahndet werden.
     
  5. Rechtsmittelbelehrung
    Gegen Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung kann innert 14 Tagen seit der Veröffentlichung beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, schriftlich Rekurs erhoben werden.

    Gegen Ziffer 2 dieser Allgemeinverfügung kann innert fünf Tagen seit der Veröffentlichung beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, schriftlich Rekurs erhoben werden.