Projekte:

S-2582503.1
Transformatorenstation Gommiswald
- Neubau einer TS auf Parzelle 487 in der Gemeinde Gommiswald, als Ersatz der bestehenden TS
- Ersetzt:  S-0116967
Koordinaten: 2719808 / 1232660

 

L-0169527.3
24 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Gommiswald und Ernetschwilerstrasse
- Bestehenden MS-Kabelleitung in die neue TS Gommiswald umschlaufen
Koordinaten: von 2719805 / 1232656 nach 2719594 / 1232796

 

L-0171367.2
24 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Gommiswald und Boeggenbach
- Bestehenden MS-Kabelleitung in die neue TS Gommiswald umschlaufen
Koordinaten: von 2719805 / 1232656 nach 2720040 / 1232971

 

L-0193258.3
24 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Gommiswald und Haldrai
- Bestehenden MS-Kabelleitung in die neue TS Gommiswald umschlaufen
Koordinaten: von 2719805 / 1232656 nach 2719485 / 1232402

 

L-0151659.2
24 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Gommiswald und Oberstufenschulhaus
- Bestehenden MS-Kabelleitung in die neue TS Gommiswald umschlaufen
Koordinaten: von 2719805/ 1232656 nach 2720044 / 1232504

Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die St. Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG, Vadianstrasse 50, 9000 St. Gallen die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht.

Die Gesuchsunterlagen betreffend das Projekt werden vom 1. Dezember 2025 bis zum 15. Januar 2026 in der Gemeindeverwaltung Gommiswald, Dorfplatz 16, 8737 Gommiswald öffentlich aufgelegt.

Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf https://esti-consultation.ch/pub/6357/fd6e2e2021 online zur Einsicht zur Verfügung.

Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.

Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. [Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:

  1. Einsprachen gegen die Enteignung;
  2. Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
  3. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
  4. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
  5. die geforderte Enteignungsentschädigung.

Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.

Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Planvorlagen
Luppmenstrasse 1
8320 Fehraltorf