Projekte:
S-2628084.1
Transformatorenstation Schwarzholz
- Neubau der TS auf der Parzelle 175 der Gemeinde Gommiswald
- Ersatz der Mast/Transformatorenstation
Koordinaten: 2719554 / 1234043
S-0121077.3
Transformatorenstation Berg Sion
- Ersatz der NS-Verteilung und der MS-Schaltanlage
Koordinaten: 2719621 / 1233653
L-2628122.1
24 kV Kabel zwischen den Transformatorenstation Schwarzholz und Bildhus
- Erstellen einer neuen MS Kabelleitung
- Grabarbeiten auf den Parzellen 175, 620, 181, 182, 183 und 196
Koordinaten: von 2719554 / 1234043 nach 2720238 / 1234376
L-0176024.2
24 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Schwarzholz und Berg Sion
- Erstellen einer neuen MS-Kabelleitung
- Grabarbeiten im Bereich der Parzellen 175 und 183
Koordinaten: von 2719554 / 1234043 nach 2719621 / 1233653
L-2628115.1
24 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Berg Sion und Uetliburg
- Erstellen einer neuen MS-Kabelleitung
- Grabarbeiten im Bereich der Parzellen 183, 186 und 193
- Demontage Freileitungen L-179434, L-147189 und L-179434
Koordinaten: von 2719621 / 1233653 nach 2720100 / 1233584
Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die St. Gallisch-Apenzellische Kraftwerke AG, Vadianstrasse 50, 9000 St. Gallen die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht.
Die Gesuchsunterlagen betreffend das Projekt werden vom 9. Juni 2026 bis zum 8. Juli 2026 in der Gemeindeverwaltung Gommiswald, Dorfplatz 16, 8737 Gommiswald öffentlich aufgelegt.
Das unterbreitete Gesuch umfasst folgende Ersuchen um Ausnahmegenehmigung(en) / Ausnahmebewilligung(en):
- Ausnahmebewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone im Sinne von Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700)
Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf https://esti-consultation.ch/pub/7185/d133f2217e online zur Einsicht zur Verfügung.
Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. [Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:
- Einsprachen gegen die Enteignung;
- Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
- Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
- Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
- die geforderte Enteignungsentschädigung.
Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.
Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Planvorlagen
Luppmenstrasse 1
8320 Fehraltorf